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RechtsgrundlageDie Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist laut § 3 des Landesgesetzes und § 36, Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig für für die Bestellung von Sachverständigen in den Bereichen
Sachverständige müssen persönlich und beruflich unabhängig sein, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und ein Führungszeugnis vorlegen. Ihre Sachkunde wird außerdem geprüft: Sie haben den Nachweis der Teilnahme an Sachverständigenseminaren, sowie selbst gefertigte Gutachten aus ihrem Fachgebiet vorzulegen, bevor sie öffentlich bestellt werden. Eine öffentliche Bestellung wird immer höchstens für fünf Jahre erteilt. Eine Verlängerung wird von Fortbildungsnachweisen und dem Einreichen erstellter Gutachten abhängig gemacht, die von der Kammer auf ihre Qualität überprüft werden.
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Dr. Stephan Schlitz Vita Rechtsgrundlage Datenschutz Links Mobil Impressum |